Wer Schulden regulieren möchte, steht früher oder später vor einer grundsätzlichen Frage: Soll versucht werden, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen – oder ist ein Insolvenzverfahren der passendere Weg? Beide Wege haben eine eigene Logik, eigene Voraussetzungen und eigene Nachteile. Dieser Beitrag stellt sie sachlich gegenüber. Er bezieht sich auf Deutschland; in Österreich und der Schweiz gelten abweichende Regelungen.
Die außergerichtliche Einigung (Finanzsanierung)
Bei einer außergerichtlichen Einigung wird mit den Gläubigern direkt verhandelt. Ziel ist eine Vereinbarung darüber, wie die offenen Forderungen künftig behandelt werden – etwa durch eine Ratenzahlung, eine Stundung oder einen Vergleich, bei dem der Gläubiger einer Zahlung zustimmt, mit der die Sache erledigt ist.
Entscheidend ist: Jeder Gläubiger entscheidet eigenständig. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass ein Gläubiger einem Vorschlag zustimmt, und niemand kann seriös vorhersagen, ob oder in welchem Umfang Verhandlungen zu einer Einigung führen. Aussagen über bestimmte Quoten oder garantierte Ergebnisse sollten Sie grundsätzlich misstrauisch machen.
Typische Merkmale dieses Weges:
- kein Gerichtsverfahren, keine öffentliche Bekanntmachung,
- individuelle Lösungen je Gläubiger möglich,
- abhängig von der Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers,
- setzt voraus, dass eine Zahlung realistisch erbracht werden kann.
Die Verbraucherinsolvenz
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren für natürliche Personen, die zahlungsunfähig sind. Vor dem Antrag ist in der Regel der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern erforderlich; das Scheitern muss durch eine geeignete Stelle oder Person bescheinigt werden. Erst dann ist der Weg zum Gericht eröffnet.
Im Verfahren wird das pfändbare Einkommen über einen festgelegten Zeitraum an einen Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder abgeführt. Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, ist die Restschuldbefreiung in der Regel nach drei Jahren ab Eröffnung des Verfahrens möglich. Am Ende steht – wenn die Obliegenheiten erfüllt wurden – die Restschuldbefreiung. Diese betrifft allerdings nicht jede Forderung: Bestimmte Verbindlichkeiten, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder bestimmte Geldstrafen, sind davon ausgenommen. Auch Unterhaltsforderungen können besonderen Regeln unterliegen.
Typische Merkmale:
- klar geregelter Ablauf mit gerichtlicher Begleitung,
- keine Zustimmung einzelner Gläubiger erforderlich,
- Pflichten während der Verfahrensdauer, etwa Erwerbsobliegenheit und Auskunftspflichten,
- Veröffentlichung im Insolvenzportal und Eintrag bei Auskunfteien.
Vor- und Nachteile im Überblick
Für die außergerichtliche Einigung spricht, dass sie diskreter abläuft und flexibler gestaltbar ist. Es gibt keine gerichtliche Veröffentlichung, und eine Lösung kann auf Ihre Situation zugeschnitten werden. Der Weg kann zudem kürzer sein, wenn alle Beteiligten zustimmen.
Dagegen spricht die Unsicherheit: Ein einziger Gläubiger, der nicht mitzieht, kann eine Gesamtlösung verhindern. Außerdem setzt jede Vereinbarung voraus, dass Sie die zugesagten Zahlungen dauerhaft leisten können. Eine Einigung, die den Haushalt überfordert, scheitert meist nach wenigen Monaten – mit entsprechendem Vertrauensverlust.
Für die Verbraucherinsolvenz spricht, dass sie auch dann zu einem Abschluss führen kann, wenn Gläubiger sich nicht einigen wollen, und dass am Ende die Restschuldbefreiung stehen kann. Sie bietet einen planbaren Rahmen mit klaren Regeln.
Dagegen sprechen die Bindung über einen längeren Zeitraum, die Pflichten im Verfahren, die Veröffentlichung sowie die Auswirkungen auf die Bonität, die über das Verfahrensende hinaus spürbar sein können. Auch Selbstständigkeit und bestimmte berufliche Konstellationen können besondere Fragen aufwerfen.
Wann kommt welcher Weg in Betracht?
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht, weil sie von Einkommen, Vermögen, Art und Zahl der Forderungen und von der Haltung der Gläubiger abhängt. Als grobe Orientierung lassen sich jedoch einige Anhaltspunkte nennen.
Eine außergerichtliche Lösung ist eher denkbar, wenn die Zahl der Gläubiger überschaubar ist, ein regelmäßiges Einkommen besteht und nach Abzug der notwendigen Lebenshaltungskosten ein Betrag übrig bleibt, der dauerhaft gezahlt werden kann. Auch wenn Diskretion für Sie eine große Rolle spielt, ist dieser Weg naheliegend – sofern er realistisch ist.
Ein Insolvenzverfahren rückt eher in den Blick, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis zum Einkommen so hoch sind, dass eine Rückführung praktisch ausgeschlossen erscheint, wenn sehr viele Gläubiger beteiligt sind oder wenn Verhandlungen bereits gescheitert sind. Auch laufende Vollstreckungsmaßnahmen können ein Hinweis sein, dass der außergerichtliche Weg an seine Grenzen kommt.
Was beide Wege gemeinsam haben
Beide Wege beginnen mit demselben Schritt: einem vollständigen Überblick. Ohne eine belastbare Aufstellung aller Forderungen, Einnahmen und Ausgaben lässt sich weder ein tragfähiger Vorschlag an Gläubiger formulieren noch ein Insolvenzantrag sinnvoll vorbereiten. Ebenso wichtig ist Ehrlichkeit gegenüber sich selbst: Eine Rate, die rechnerisch knapp passt, aber keinen Puffer lässt, ist selten belastbar.
Lassen Sie sich Zeit für die Entscheidung und holen Sie Rat ein, bevor Sie Verpflichtungen eingehen. Kostenlose Schuldnerberatung bieten auch Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände und kommunale Beratungsstellen an. Novensia vermittelt Finanzsanierungen und vergibt selbst keine Kredite; eine Vermittlung ersetzt keine Rechts- oder Insolvenzberatung.
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