Eine Kontopfändung trifft Betroffene häufig unvorbereitet: Zahlungen werden nicht mehr ausgeführt, die Karte funktioniert nicht, Lastschriften platzen. Für diese Situation gibt es in Deutschland das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Dieser Beitrag erklärt allgemein, wie es funktioniert, wie die Umwandlung abläuft und wofür eine Bescheinigung benötigt wird. In Österreich und der Schweiz gelten andere Regelungen und Begriffe; die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Deutschland.
Was bei einer Kontopfändung passiert
Bei einer Kontopfändung wird das Guthaben auf Ihrem Girokonto zugunsten eines Gläubigers gesperrt. Voraussetzung ist in aller Regel ein vollstreckbarer Titel – etwa ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil – und ein entsprechender Beschluss beziehungsweise eine behördliche Pfändungsverfügung. Ihre Bank ist an diese Anordnung gebunden und darf gepfändetes Guthaben nicht einfach auszahlen.
Ohne besonderen Schutz kann das gesamte Guthaben betroffen sein, unabhängig davon, woher es stammt. Genau hier setzt das P-Konto an: Es sorgt dafür, dass ein Teil des Guthabens automatisch geschützt bleibt und Ihnen für Miete, Lebensmittel und andere laufende Kosten zur Verfügung steht.
Wie ein P-Konto funktioniert
Ein P-Konto ist kein besonderer Kontotyp, den Sie zusätzlich eröffnen. Es ist Ihr vorhandenes Girokonto, das auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Nach der Umwandlung bleibt ein monatlicher Grundbetrag automatisch geschützt, ohne dass Sie dafür bei jedem Zahlungseingang tätig werden müssen. Über dieses geschützte Guthaben können Sie im üblichen Rahmen verfügen – überweisen, abheben, Lastschriften einlösen.
Die konkreten Beträge nennen wir hier bewusst nicht: Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst und amtlich bekannt gemacht. Maßgeblich ist immer die aktuell geltende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Eine verständliche, laufend aktualisierte Übersicht finden Sie außerdem bei den Verbraucherzentralen auf verbraucherzentrale.de. Verlassen Sie sich nicht auf Zahlen aus älteren Beiträgen oder Foren.
Wichtig zum Grundverständnis sind drei Punkte:
- Der Schutz gilt pro Kalendermonat und bezieht sich auf das Guthaben, nicht auf einzelne Zahlungen.
- Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Mehrere P-Konten parallel sind nicht zulässig, und Banken können das über Auskunfteien prüfen.
- Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht als P-Konto führen. In solchen Fällen ist in der Regel ein eigenes Einzelkonto erforderlich.
Die Umwandlung: so läuft sie ab
Die Umwandlung beantragen Sie bei Ihrer Bank. Ein Grund muss nicht ausführlich dargelegt werden, und die Bank darf die Umwandlung eines geführten Girokontos nicht davon abhängig machen, dass bereits eine Pfändung vorliegt. Sie können ein Konto also auch vorsorglich umwandeln lassen.
Liegt bereits eine Pfändung vor, ist Eile geboten: Wird das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung an die Bank in ein P-Konto umgewandelt, wirkt der Pfändungsschutz rückwirkend ab der Zustellung. Die Bank muss die Umwandlung spätestens zum Beginn des vierten Geschäftstags nach Ihrem Antrag umsetzen. Fragen Sie bei Ihrer Bank ausdrücklich danach und beantragen Sie die Umwandlung schriftlich oder lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Die Umstellung selbst ist für Sie kostenfrei; ein P-Konto darf nicht teurer sein als ein vergleichbares Girokonto.
Nach der Umwandlung bleibt Ihre Kontonummer bestehen. Manche Banken schränken allerdings Zusatzleistungen ein, etwa den Dispositionskredit oder bestimmte Kartenfunktionen. Ein bestehender Dispo wird häufig gekündigt, weil er mit einer Pfändungssituation nicht vereinbar ist.
Die P-Konto-Bescheinigung für höhere Freibeträge
Der automatische Grundschutz berücksichtigt nicht Ihre persönliche Lebenssituation. Wer Unterhaltspflichten hat oder bestimmte Leistungen bezieht, kann einen höheren geschützten Betrag geltend machen. Dafür wird eine Bescheinigung benötigt, die Sie Ihrer Bank vorlegen.
Ein erhöhter Freibetrag kommt typischerweise in Betracht, wenn
- Sie Unterhalt für Kinder oder andere Personen leisten,
- Sie Sozialleistungen für weitere Haushaltsangehörige entgegennehmen,
- bestimmte zweckgebundene Leistungen wie Kindergeld auf dem Konto eingehen,
- einmalige Leistungen mit besonderem Zweck gutgeschrieben werden.
Ausgestellt werden solche Bescheinigungen unter anderem von anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträgern, Familienkassen sowie von Arbeitgebern, Steuerberaterinnen und Rechtsanwälten. Reicht eine Bescheinigung im Einzelfall nicht aus oder bestehen Zweifel, kann das Vollstreckungsgericht – bei einer Pfändung durch eine Behörde die Vollstreckungsbehörde – den geschützten Betrag festsetzen. Welche Nachweise verlangt werden, unterscheidet sich je nach Stelle – fragen Sie vorab nach, welche Unterlagen Sie mitbringen sollen.
Guthaben, das nicht verbraucht wird
Nicht genutztes geschütztes Guthaben verfällt nicht sofort am Monatsende, sondern kann in begrenztem Umfang in Folgemonate übertragen werden. Wie lange und in welchem Umfang das gilt, ist gesetzlich geregelt und wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Auch hier gilt: Prüfen Sie die aktuelle Rechtslage oder lassen Sie sich beraten, statt sich auf ältere Angaben zu verlassen.
Was ein P-Konto nicht leistet
Ein P-Konto schützt Ihren Existenzbedarf – es beseitigt aber nicht die zugrunde liegenden Schulden. Die Forderung bleibt bestehen, die Pfändung läuft weiter, und Beträge oberhalb des geschützten Rahmens gehen an den Gläubiger. Das P-Konto ist damit ein Schutzinstrument, keine Lösung der Ursache.
Sinnvoll ist deshalb, parallel zum Pfändungsschutz einen Überblick über alle Forderungen zu gewinnen und zu prüfen, welcher Weg zur Regulierung passt – etwa eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern oder ein Insolvenzverfahren. Welcher Weg im Einzelfall infrage kommt, hängt von Ihrer persönlichen und finanziellen Situation ab.
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